Adoption innerhalb der Familie – Was ist eine Verwandtenadoption?

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Es gibt Schicksalsschläge, in denen es für ein Kind am besten wäre, wenn Verwandte es adoptieren. Möglicherweise, weil beide Eltern gestorben sind oder sich die Eltern nicht mehr um das Kind kümmern können. So ist es möglich, dass z.B. sich ein Großvater seinem Enkel oder eine Tante ihrem Neffen annimmt.

Eltern spielen mit ihrem adoptierten Kind Fußball
von Gustavo Fring über Pexels

Was versteht man unter „Adoption innerhalb der Familie“?

‌Eine Kindesannahme innerhalb der Familie (auch „Verwandtenadoption“) wird eine verwandte Person adoptiert. Oder eine Person, mit der man zwar nicht verwandt ist, jedoch in derselben Familie lebt (Stiefkindadoption). 

‌Eine Verwandtenadoption kann vollzogen werden, wenn z.B. die Eltern des Kindes gestorben sind oder sie ihrer Elternschaft nicht mehr nachkommen können. Die Verwandtenadoption muss die beste Lösung für das Kind darstellen. In solchen Fällen kann das Kind ausnahmsweise von einer vertrauten verwandten Person angenommen werden.

 

Welche Familienmitglieder kann man adoptieren?

‌Die Voraussetzung ist, dass ein Verwandtschaftsverhältnis bis zum 3. Grad besteht. Es können daher folgende Verwandte adoptiert werden:

  • Geschwister 
  • Enkelkinder 
  • Nichten und Neffen 
  • Stiefkinder 

Hinweis:
Die Adoptionsvermittlung (z.B. ein dafür eingerichtetes Jugendamt) prüft, ob durch die Adoption das Kindeswohl tatsächlich am besten gewahrt ist. Nur dann kann sie den Startschuss für die Adoption geben.

 

Voraussetzungen bei der Verwandtenadoption

‌Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind bei einer Verwandtenadoption und einer Fremdadoption grundsätzlich gleich. Das sind folgende: (Auszug)

  • Das Kindeswohl muss immer an erster Stelle stehen (wie auch bei jeder anderen Adoptionsart). 
  • Die Adoption sollte die beste Option für das Kind darstellen. Gibt es bessere Alternativen für das Kind, kann die Vermittlungsstelle die Adoption verweigern. Zwischen der verwandten annehmenden Person und dem Kind soll sich eine Eltern-Kind-Beziehung entwickeln können. 
  • Alle beteiligten Elternteile müssen in die Adoption einwilligen, sofern sie noch leben. 
  • Ausnahme: Bei der Verwandtenadoption werden gewisse Voraussetzungen jedoch nicht so streng bewertet. Zum Beispiel der Altersunterschied zum Kind. Somit können z.B. Großeltern ihr Enkelkind adoptieren, wenn dessen Eltern verstorben sind). 

Hinweis:
Die Adoptionsvermittlung prüft die formalen Voraussetzungen der Bewerber. Werden diese erfüllt, machen sich Fachkräfte der Adoptionsvermittlung in persönlichen Gesprächen mit den Bewerbern ein Bild über deren charakterliche Eignung.

 

Rechtsfolgen einer Verwandtenadoption

‌Die rechtliche Verwandtschaft zwischen Kind und seinen Eltern wird beendet, sofern zwischen den Adoptierenden und dem Adoptivkind eine Verwandtschaft

  • zweiten oder  
  • dritten Grades 

besteht. Die rechtliche Verwandtschaft zwischen Kind und seinen sonstigen Verwandten bleibt aber aufrecht. 

‌Durch die Adoption entsteht ein vollwertiges rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Daraus ergeben sich:

  • Unterhalts- und Sorgerechtsansprüche,
  • Umgangsrechtsansprüche
    sowie
  • Erbansprüche und Pflichtteilsansprüche.

 

Verwandtenadoption aus dem Ausland

‌Wer ein verwandtes Kind aus dem Ausland adoptieren möchte, muss sich bei der Adoptionsvermittlungsstelle melden und seine Absicht bekanntgeben. Die Vermittlungsstelle wird daraufhin von der Fachstelle im Herkunftsland des Kindes prüfen lassen, wie die Situation aussieht, in der sich das Kind befindet (Familie, Verwandte, etc.). Die Auslandsfachstelle vergewissert sich daraufhin über folgende Dinge:

  • Das Kindeswohl wird durch die Annahme nicht beeinträchtigt. 
  • Das Kind hat in seinem Heimatsstaat keine passenden Angehörigen. 
  • Die Adoption des Kindes ist die beste Lösung. 

Hinweis:
Auslandsadoptionen müssen verpflichtend von einer anerkannten Auslandsadoptionsstelle begleitet werden. Wer eigenmächtig ein Kind sucht, ohne eine solche Stelle einzuschalten, muss mit hohen Strafen rechnen.

Die ausländische Fachstelle, die mit der deutschen Adoptionsvermittlungsstelle kooperiert, legt dieser dann einen Bericht vor. Die Vermittlungsstelle in Deutschland entscheidet daraufhin, ob eine Verwandtenadoption aus dem Ausland möglich ist und informiert die Adoptionsbewerber darüber. Die Adoptionsbewerber sollten sich von der Vermittlungsstelle stets beraten, unterstützen und begleiten lassen und nichts auf eigene Faust unternehmen.

Stiefkindadoption

‌Dabei nimmt der Stiefelternteil sein Stiefkind an. Auch die Stiefkindadoption ist eine Adoption innerhalb der Familie. Allerdings kann man sie nicht als Verwandtenadoption bezeichnen, denn Stiefkinder sind mit ihren Stiefeltern nicht verwandt (deshalb auch die Adoption). Die Stiefkindadoption ist viel schneller abgeschlossen als eine Fremdadoption. Der Adoptionswille wird von den Beteiligten beim Notar erklärt. Eine Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle ist für die Beteiligten jedoch verpflichtend.

Adoption innerhalb der Familie – Recht einfach erklärt