Besitzstörungsklage – besitzschützende Klage im österreichischen Sachenrecht
Die Besitzstörungsklage ist eine Abwehrklage im Privatrecht, mit der sich der Besitzer einer Sache in Österreich gegen Störhandlungen wehren kann. Die österreichische Zivilprozessordnung sieht dafür gemäß §§ 454 ff ZPO ein beschleunigtes Verfahren vor, damit rasch Abhilfe geschaffen wird. Ziel des Gesetzes ist es, den ruhigen Besitzstand zu schützen, das friedliche Miteinander in der Gesellschaft zu gewährleisten und wiederholenden eigenmächtigen Eingriffenvorzubeugen. Gesetzliche Grundlage für die Besitzstörungsklage ist § 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB):
Rechtsmittel des Besitzers bei einer Störung seines Besitzes
“Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.”
§ 339 ABGB
Auch die deutsche Rechtsordnung kennt den Begriff der Besitzstörung und ermöglicht den Besitzern, sich auf dem Wege der Unterlassungsklage gegen Besitzstörungen zu wehren. Ziel ist ebenfalls, verbotene Eigenmacht zu unterbinden und den Rechtsfrieden zu fördern. Gesetzliche Grundlage ist in Deutschland § 862 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei der Besitzstörungsklage geht es darum, eine Wiederholung der Störhandlung zu verhindern. Schadenersatz kann auf diesem Wege nicht eingeklagt werden. Dafür ist ein gesondertes zivilrechtliches Schadenersatzverfahren erforderlich. Im Rahmen der Unterlassungsklage wird in Deutschland direkt ein Schadenersatz für den Fall vereinbart, dass sich der Störer nicht an die Auflagen des Urteils hält.
Anspruch wegen Besitzstörung
(1) “Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.”
(2) “Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.”
§ 862 BGB
Im Folgenden wird erläutert, was unter dem Begriff der Besitzstörung zu verstehen ist, wie sich der Ablauf einer Besitzstörungsklage gestaltet und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Was ist eine Besitzstörung?
Als Besitzer einer Sache hat man das Recht, diese jederzeit beliebig zu nutzen. Es ist unerheblich, ob der Besitzer Eigentümer oder Mieter, Pächter oder Leasingnehmer der Sache ist. Neben Sachen sind auch Rechte geschützt. Unter einer Besitzstörung versteht man ein rechtswidriges Verhalten, dass den Besitzer hindert, seinen Besitz beliebig zu nutzen. Gegen eine derartige verbotene Eigenmacht des Störers kann sich der Besitzer wehren und verlangen, dass die Störhandlung umgehend eingestellt wird. Weigert sich der Störer oder wiederholt er die Störhandlung, kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Typische Beispiele für Besitzstörungen
Besitzstörungen zeichnen sich immer durch eine verbotene Eigenmacht aus, mit der der Störer den Besitzer an der freien Verfügung über seinen Besitz hindert. Das widerrechtliche Parken auf einem Privatparkplatz ist ein typisches Beispiel für eine Besitzstörung. Gleiches gilt für das Zuparken von Aus- und Einfahrten. Aber auch das unbefugte Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter oder der Austausch von Schlüsseln einer Wohnung durch einen der Bewohner erfüllt den Tatbestand der Besitzstörung. Wird ein Mieter durch Renovierungsarbeiten im Haus übermäßig und unzumutbar gestört, kann er aufgrund der Besitzstörung beispielsweise eine Mietminderung vornehmen und eine Beendigung der Besitzstörung verlangen. Es ist auch möglich, sich dagegen zu wehren, wenn eine Person immer wieder Ihr Grundstück überquert, um den Weg zur Straße abzukürzen.
Voraussetzungen für eine Besitzstörungsklage
Voraussetzung für die Möglichkeit, eine Besitzstörungsklage einzureichen, ist ausschließlich die eigenmächtige Störhandlung. Es spielt keine Rolle, wie lange die Störung gedauert und zu welcher Tageszeit sie stattgefunden hat. Eine Besitzstörung liegt bereits vor, wenn jemand sein Fahrzeug kurz auf einem Privatparkplatz abstellt oder kurz unbefugt ein Privatgrundstück betritt. Sie müssen keine Schilder aufstellen, um darauf hinzuweisen, dass ein unbefugtes Parken auf Ihrem Privatparkplatz nicht erwünscht ist. Oft ist es ausreichend, dass ein abgesenkter Bordstein auf eine Einfahrt hinweist. Der Störer muss allerdings die Möglichkeit haben zu erkennen, dass er eine Störhandlung begeht. Von daher wird das Beweisverfahren einer Besitzstörungsklage erheblich vereinfacht, wenn man durch ein entsprechendes Schild darauf hinweist, dass es sich um einen Privatparkplatz oder ein privates Grundstück handelt.
Wer kann eine Besitzstörungsklage einreichen?
Eigentümer und Besitzer haben die Möglichkeit, sich auf dem Wege der Besitzstörungsklage gegen die Störhandlung zu wehren. Somit können Besitzstörungsklagen auch von Pächtern, Mietern und Leasingnehmern eingereicht werden. Die Klage hat das Ziel, wiederholte Besitzstörungen in Zukunft zu verhindern. Die Besitzstörungsklage ist demnach ebenfalls eine Unterlassungsklage wie das Pendant in Deutschland. Bei andauernder Besitzstörung können Sie die Beseitigung fordern.
Wie sollte man die Besitzstörungsklage vorbereiten?
Damit man die Besitzstörung nachweisen kann, ist es wichtig, Beweise zu sichern und diese sorgfältig zu dokumentieren. Zeugenaussagen sind hilfreich, um die Störhandlung zu beweisen. Es ist außerdem erforderlich, die Identität des Störers zu klären und die Klage innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Störung und Klärung der Identität beim Bezirksgericht einzureichen. Bei drohender Wiederholungsgefahr können Sie auch nach Verstreichen der Frist handeln und eine Unterlassungsklage einreichen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein beschleunigtes Verfahren. Außerdem sind die Kosten eine Unterlassungsklage wesentlich höher und somit auch das wirtschaftliche Risiko.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich zu informieren. Der Rechtsanwalt wird Sie umfassend juristisch beraten und Ihnen mitteilen, ob es sinnvoller ist, den Störer mit einem Aufforderungsschreiben von weiteren Störhandlungen abzuhalten. Dieses Aufforderungsschreiben wird dem Störer zusammen mit der Rechnung über die Anwaltskosten und einer Unterlassungserklärung zugesendet. Weigert sich der Störer, der Aufforderung nachzukommen, wird der Anwalt die Besitzstörungsklage für Sie beim Bezirksgericht einreichen. Eine außergerichtliche Klärung des Konflikts ist meist für beide Seiten die beste Lösung und verhindert eine weitere Eskalation. Die Erfolgschancen eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens sind sehr hoch.
Hinweis:
Die Besitzstörungsklage ist nur dann erfolgsversprechend, wenn der Störer erkennen konnte, dass er rechtswidrig in fremde Besitzrechte eingreift. Um die Erfolgschancen einer Besitzstörungsklage zu erhöhen, ist es deshalb oft sinnvoll, den Störer zunächst mit einem entsprechenden Aufforderungsschreiben nachweislich auf sein Störverhalten aufmerksam zu machen.
Darf man ein widerrechtlich parkendes Fahrzeug eigenmächtig abschleppen lassen?
Das Zuparken eines Privatparkplatzes ist zweifellos eine Besitzstörung. Dennoch wird das vorschnelle Abschleppen des Autos vor Gericht oft als unzulässige Selbsthilfe bewertet, gegen die der Fahrzeughalter wiederum seinerseits eine Besitzstörungsklage einreichen kann. Dann tragen Sie die Kosten der Klage und zusätzlich die Abschleppkosten. Deshalb sollten Sie zunächst versuchen, den Fahrer zu verständigen und aufzufordern, das Auto wegzufahren. Sie dürfen im Sinne der Schadensminderungspflicht erst dann zur Selbsthilfe greifen, wenn ansonsten ein unwiederbringlicher Schaden entstünde und staatliche Hilfe nicht rechtzeitig käme, um dies abzuwenden.
Wie läuft das Besitzstörungsverfahren ab?
Die Besitzstörungsklage wird im Rahmen eines vereinfachten, beschleunigten Verfahrens vom zuständigen Bezirksgericht entschieden. Ziel des Verfahrens ist es, den vorherigen Zustand wiederherzustellen und zukünftige Besitzstörungen zu untersagen. Das Gerichtsverfahren wird damit beendet, dass entweder ein Verbot oder Gebot ausgesprochen wird. Gegebenenfalls wird entschieden, die Sache, mit der die Besitzstörung erfolgte, sicherzustellen, um weitere Gefahren abzuwenden.
Wer muss die Kosten der Besitzstörungsklage tragen?
Derjenige, der den Gerichtsprozess verliert, muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören neben den Gerichtskosten, die Kosten für den eigenen Anwalt und die Kosten für die Gegenseite.
Das Aufsetzen des Aufforderungsschreibens durch einen Anwalt kostet zwischen 35 und 80 Euro und das Aufsetzen der Besitzstörungsklage kostet ungefähr 220 Euro. Die Bemessungsgrundlage der Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess hängen vom Streitwert der Klage ab. Verliert der Besitzstörer den Prozess muss er mit Kosten von 450 bis 550 Euro rechnen. Meist ist es deshalb sinnvoller, als Beschuldigter die Unterlassungserklärung des Aufforderungsschreibens zu unterzeichnen und die Pauschale von 150 bis 400 Euro an den Rechtsanwalt zu überweisen. Dies gilt insbesondere, wenn die Besitzstörung durch Fotos und Zeugen eindeutig bewiesen werden kann.
Sind Sie jedoch der Ansicht, unberechtigterweise der Besitzstörung bezichtigt zu werden, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Ihre Verteidigung übernimmt.
Wie kann man sich in Deutschland gegen eine Besitzstörung wehren?
Bei einer Besitzstörung gemäß § 863 BGB können Privatpersonen eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen. Voraussetzung für das Einreichen der Klage ist, dass ein Anspruch besteht, weil ein Recht verletzt wird oder eine Rechtsverletzung droht. Außerdem muss eine Wiederholungsgefahr vorliegen, um eine Unterlassungsklage zu rechtfertigen.
Mandatieren Sie einen Anwalt, wenn Sie sich gegen eine wiederholte Besitzstörung zur Wehr setzen möchten. Der Rechtsexperte wird Ihnen die Handlungsalternativen aufzeigen und Sie kompetent beraten. Um die Besitzstörung zu unterbinden, ist eine zweistufige Vorgehensweise empfehlenswert.
Rechtmittel gegen Besitzstörungen:
1) Abmahnung
2) Unterlassungsklage
Abmahnung
Das Abmahnungsschreiben wird vom Anwalt formuliert. Es enthält eine Aufforderung, das besitzstörende Verhalten in Zukunft zu unterlassen und eine separate Unterlassungserklärung. Unterschreibt der Störer die Unterlassungserklärung und bezahlt die beiliegende Anwaltsrechnung, ist der Fall abgeschlossen.
Wiederholt sich die Besitzstörung dennoch, muss der Störer die in der Unterlassungserklärung akzeptierte Vertragsstrafe bezahlen. Beachten Sie jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn der Privatparkplatz einmalig vom Nachbarn benutzt wird, rechtfertigt dies nicht, diesen mit einem kostenpflichtigen Abmahnschreiben zu sanktionieren. In diesem Fall ist eine Klärung im Rahmen eines privaten Gesprächs die geeignete Maßnahme.
Die Abmahnung entspricht einer Unterlassungsaufforderung und ist eine effektive und gleichzeitig risikoarme Möglichkeit, sich gegen Besitzstörungen zu wehren. Lässt bereits das einmalige Abstellen des Autos auf einem Privatparkplatz eine Wiederholungsgefahr vermuten, kann dieser Gefahr gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes durch eine Unterlassungserklärung mit Vereinbarung einer Vertragsstrafe begegnet werden. (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11; BGH, Urteil v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10).
Unterlassungsklage
Weigert sich der Störer, die Vertragsstrafe zu bezahlen und setzt sein störendes Verhalten fort, können Sie eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Störer. Durchschnittlich fallen Verfahrenskosten von 2.200 bis 4.000 Euro an. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig. Liegt der Streitwert höher, wird die Unterlassungsklage vor dem Landgericht verhandelt. Der Unterlassungsanspruch gilt für 30 Jahre. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne eine erneute Besitzstörung gleicher Art, muss der Störer dem Kläger einen im Gerichtsurteil festgelegten Schadenersatz bezahlen.
Kosten der Unterlassungsklage:
- Anwaltskosten des Klägers
- Anwaltskosten des Beklagten
- Gerichtskosten
- Eventuell Schadenersatz er Unterlassungsaufforderung und ist eine effektive und gleichzeitig risikoarme Möglichkeit, sich gegen Besitzstörungen zu wehren. Lässt bereits das einmalige Abstellen des Autos auf einem Privatparkplatz eine Wiederholungsgefahr vermuten, kann dieser Gefahr gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes durch eine Unterlassungserklärung mit Vereinbarung einer Vertragsstrafe begegnet werden. (BGH, Urteil v. 21.09.2012 - V ZR 230/11; BGH, Urteil v. 25.07.2012 – IV ZR 201/10).
Hinweis:
Wenn Gefahr im Verzuge ist, sollten Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, die im Gegensatz zur Unterlassungsklage im Eilverfahren entschieden wird. Einstweilige Verfügungen können allerdings nur für aktuelle Besitzstörungen beantragt werden. Die einstweilige Verfügung gilt außerdem nur für einen begrenzten Zeitraum. Deshalb sollte der Kläger zusätzlich eine Unterlassungsklage einreichen, um seine Rechte dauerhaft zu schützen.
Besitzstörungsklage – Recht einfach erklärt
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